Aufsichtserklärung
Laut Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche unter 18 Jahren nur bis um 24:00 Uhr auf
öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten (gem. JuschG §5 Abs. 1). Mit der nachfolgenden
Vereinbarung (gem. JuschG §1 Abs. 1 Nr. 4) können die Erziehungsberechtigten des Jugendlichen
die Personenfürsorge an eine andere Person über 18 Jahren übertragen (erziehungsbeauftragte
Person), und somit dem Jugendlichen unter 18 Jahren den Aufenthalt auf einer
öffentlichen Tanzveranstaltung nach 24:00 Uhr ermöglichen.